Rechtliches über Waffen


Rechtliches über Waffen und Co.


ACHTUNG: DAS IST KEINE VERFBINDLICHE RECHTSAUSKUNFT!
BEI FRAGEN BITTE UNBEDINGT EINEN RECHTSBEISTAND AUFSUCHEN!

 

Das Studium der fernöstlichen Kampfkünste beinhaltet verschiedenste Waffen, selbst beim "Kara te", der "Leeren Hand" werden Waffen genutzt. Grob unterscheidet man zwischen Chinesischen, Indonesischen, Japanischen Waffen etc.pp. Dann erfolgt eine Unterrteilung in Holzwaffen, Metallwaffen, Klingenwaffen, Anscheinswaffen und besonders wichtig: Verbotene (Waffen) Gegenstände.

 

Kobudo bedeutet übersetzt: Altes Budo oder Alte Kriegskunst. Das beinhaltet sämtliche waffenbasierten Kampfkünste. Den wichtigsten Punkt in Deutschland möchte ich vorwegnehmen: Die verbotenen Gegenstände. Eine sehr beliebte Waffe ist das Nunchaku oder auf Deutsch: Würgeholz. Verboten! Wurfsterne oder Shuriken: Verboten! Schlagringe und/oder Klingenwaffen mit eingefasstem Griff, der als Schlagring dienen könnte: Verboten! Balisong (Butterfly Messer): Verboten! Und etliche andere mehr. Und das mit gutem Grund, auf den hier nicht eingegangen werden kann.
Anders, als zum Beispiel ein Shinken (scharfes Katana-Schwert), das zwar erworben, aber nicht geführt (* Führen heisst: Ungesichters Tragen in öffentlichem Raum) werden darf, sind die verbotenen Gegenstände bereits im Besitz verboten, während Shinken in eigenem, umfriedeten und der Öffentlichkeit nicht zugänglichem Raum gehandhabt werden dürfen.

Typische Waffen der asiatischen Kampfkünste sind: Bo (Langstock), Tonfa (weltweit im Polizeigebrauch), Sai, Katanaschwerter (Shinken, Iaito, bokuto), Dao (chinesische Schwerter), Kurz-Stöcke (Kali, Pekiti Tirsia), Kusarigama (Kettensichel) und Shaken (Wurfnägel), Naginata. Es gibt auch eher skurrile Waffen, wie die Entenschnabel-Messer, Tessen (Fächer mit Stahlklingen) oder Makoto, die chinesischen Hakenschwerter.

Im deutschen Waffenrecht (ich lasse Schusswaffen hier bewusst raus), ist die Definition "Waffe" in Anlage 1 eindeutig geklärt. Diese tiefergehende Definition von Waffen ist dann wichtig, wenn es beispielsweise um die waffenrechtlichen Erlaubnisse geht. Denn, ob ein Gegenstand als Waffe gilt oder nicht, kann Einfluss darauf haben, ob dieser öffentlich mitgeführt oder nur transportiert werden darf, beziehungsweise im öffentlichen Raum komplett verboten ist.

Zum Beispiel gibt es m.W. nach kein einziges Gerichtsurteil, ob ein bokken im Sinne des Waffengesetzes eine Waffe ist, bzw. ob es öffentlich "geführt" im Sinne des WaffG werden darf. Im Zweifelsfalle ist man immer gut beraten, die größtmögliche Sorgfalt an den Tag zu legen und jedwedes "Sport und/oder Trainingserät" so zu behandeln, als wäre es eine scharfe Schusswaffe. Will heißen:

 

- nicht zugriffsbereit auf dem direkten, kürzesten Weg zur und von der Trainigsstätte

- keine provokative öffentliche Zurschaustellung

 

Auf jeden Fall sollte man in der Öffentlichkeit  bei Hieb- und Stoßwaffen grundsätzlich das Führensverbot (§ 42a WaffG) beachten. Es ist darauf zu achten, dass wie bei Schusswaffen der Transport in einem verschlossenen Behältnis durchgeführt wird, um dem Bußgeld und weiteren Folgen zu entgehen. Wer in den wenigen Ausnahmen der Regelung die Waffe verbotsfrei führen darf (unwahrscheinlich, jedoch kann bei der Behörde eine Genehmigung erfragt werden, wenn zB eine Vorführung ein scharfes Schwert (Shinken) notwendig macht, zB bei Schnitt-Tests. Auf jeden Fall muss ein Personalausweis oder Pass mitgeführt werden (§ 38 WaffG), also auch beim ordnungsgemäßen Transport. Ansonsten liegt darin ein ahndungswürdiger Tatbestand (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG). Zugleich ist jedoch das Führen dieser und anderer Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt und der Verstoß sogar strafbewehrt (§ 42 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Das trifft vor allem die öffentlichen Vorführungen der Kampfkünste, auch in den eigenen Vereinshallen, an denen nicht nur Vereinsmitglieder teilnehmen können. Das Training ist in der Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht betroffen, weil sich eine Veranstaltung von alltäglichen Vorgängen abheben muss. Beabsichtigen Sie eine solche Veranstaltung durchzuführen, müssen Sie zuvor eine Ausnahmegenehmigung für die Führensverbote gem. §§ 42, 42a WaffG (§ 42 Abs. 2 WaffG, § 42a Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 42 Abs. 2 WaffG) über Ihre zuständige Waffenbehörde (Ordnungsamt) erwirken.